Verschiedene Gerichte haben zuletzt bereits entschieden, dass eine Bank bei der vorzeitigen Ablösung eines Darlehens ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verliert, wenn sie nicht ordnungsgemäß über die Berechnungsmethode der Entschädigung aufgeklärt hat. In diese Rechtsprechung hat sich nun auch das Saarländische Oberlandesgericht mit Urteil vom 26. Januar 2023 eingereiht (Az.: 4 U 134/21).
In dem Verfahren vor dem OLG Saarbrücken hatte der Darlehensnehmer für die vorzeitige Ablösung seines Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank gezahlt. Die bereits gezahlte Entschädigung forderte er von der Bank mit der Begründung zurück, dass diese nicht ordnungsgemäß über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informiert habe.
Seine Klage hatte Erfolg. Das OLG entschied, dass die Information der Bank gleich in mehreren Punkten unzureichend sei. So sei der Eindruck erweckt worden, dass die Restlaufzeit des Darlehens ein wesentlicher Faktor für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei. Tatsächlich sei aber der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Darlehen erstmalig ordentlich gekündigt werden kann – häufig also einige Jahre früher. Für den Darlehensnehmer seien solche Formulierungen nicht verständlich genug, so das Gericht.
Weiter führte das OLG aus, dass auch mögliche Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen sind. Aufgrund der unzureichenden Informationen habe die Bank keinen Anspruch auf die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, entschied das Saarländische OLG.
Grundsätzlich müssen Banken und Sparkassen bei Darlehensverträgen, die seit dem 21. März 2016 geschlossen wurden, über die Berechnungsmethode einer möglichen Vorfälligkeitsentschädigung aufklären. „Ist diese Aufklärung nicht ordnungsgemäß erfolgt, verliert die Bank ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Darlehensnehmer können daher prüfen lassen, ob die Bank einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat und bereits gezahlte Entschädigungen ggf. zurückfordern.
Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.
Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht